LOFT nimmt Stellung zum Entwurf zur Änderung des Erwachsenenbildungsgesetzes

Das aktuell gültige Erwachsenenbildungsgesetz läuft zum 31.12.2016 aus. Es soll novelliert werden und dann unbefristet gelten.

Im Rahmen der Anhörung nimmt LOFT zum vorliegenden Entwurf Stellung.

 

Die Landesorganisation der freien Träger in der Erwachsenenbildung Thüringen e.V. (LOFT) hat sich bei der Erarbeitung der Vorlage für die Gesetzesänderung im Rahmen einer durch das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport geleiteten Arbeitsgruppe in den letzten beiden Jahren aktiv eingebracht und eine Reihe von konstruktiven Vorschlägen erarbeitet, die in den Änderungstext eingeflossen sind.

Wir haben jedoch von Anfang bekräftigt, dass eine Gesetzesänderung, insbesondere mit der Intention eines unbefristeten Gesetzes, eine Rechtssicherheit für die anerkannten Träger der Erwachsenenbildung sowie eine spürbare Verbesserung der finanziellen Ausstattung mit sich bringen muss.

Die extreme Verschlechterung der Situation der Erwachsenenbildung von 2005 ist bis heute bei Weitem nicht ausgeglichen, obgleich ihre Bedeutung im Koalitionsvertrag mit dem Versprechen verbunden war, die Erwachsenenbildung auf eine „solide Basis“ zu stellen. Wir sahen darin die realistische Chance, sie tatsächlich als 4. Säule des Bildungswesens zu etablieren, statt sie weiterhin in der Rolle des sprichwörtlich fünften Rades am Wagen verweilen zu lassen.

Insofern teilen wir nicht die Auffassung, dass sich „die wesentlichen Regelungen des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes bewährt haben und daher beibehalten werden sollen“ wie im ersten Abschnitt des Gesetzesentwurfes (A) dargelegt.

Wir wiederholen unsere Forderung nach einer gesicherten Erhöhung des Sockelbetrages bei gleichzeitiger Sicherung der Höhe des variablen Anteils der Grundfinanzierung im Gesetz.

Wir erkennen in der neuen Formulierung des §11 durchaus die Absicht, die Grundförderung aus dem Finanzierungsvorbehalt herauszunehmen. Allerdings birgt die Formulierung im Artikel 3 des Gesetzes u. E. die Gefahr, dass eine Erhöhung der Mittel im Jahr 2018 zwar zu einer Steigerung der Sockelfinanzierung führt, sich dies jedoch in Folgejahren zulasten des variablen Teils der Grundförderung auswirkt, wenn die Mittelerhöhung nicht dauerhaften Charakter hat.

Während die Sockelfinanzierung eine Minimalausstattung für das „Funktionieren des Managements“ einer Einrichtung darstellt, wird durch den variablen, unterrichtseinheitenbezogenen Anteil der Grundförderung die eigentliche pädagogische Arbeit gefördert. Wir liegen hier derzeit bei einem Anteil von ca. 10 € pro Unterrichtseinheit, der sich dann dramatisch nach unten verändert, wenn eine Erhöhung der Sockelfinanzierung zulasten des variablen Anteils erfolgt. Außerdem ist mit dem bisherigen Berechnungsverfahren keine Planbarkeit für die Träger gegeben, da der Wert einer Unterrichtseinheit je nach Anzahl der insgesamt geleisteten Einheiten schwankt. Deshalb ist aus unserer Sicht eine gesetzliche Verankerung der aktuell bestehenden Größenordnung pro Unterrichtseinheit unbedingt notwendig, um auszuschließen, dass die anvisierte Erhöhung des Sockelbetrages perspektivisch zu Lasten der Förderung des variablen Anteils der Grundförderung führt. Letztlich ist dies auch ein Steuerungsinstrument der Regierung, eine verbindliche Anzahl Unterrichtseinheiten für die eingesetzten Mittel zu erhalten.

Die aus unserer Sicht notwendige Dynamisierung der Förderung für die Erwachsenenbildung muss ebenfalls gesetzlich verankert sein. Sie soll sich an den durchschnittlichen Tarifsteigerungen des Landes orientieren, da Personal- und Honorarkosten auch im Bildungsbereich als Hauptkosten angesehen werden können. Eine Orientierung an den Preissteigerungsraten, wie bislang häufig in Ansatz gebracht, ist nicht sinnvoll, weil sich der Verbraucherpreisindex auf die Konsumstruktur der Privathaushalte und nicht auf die Kostenstruktur von Dienstleitungsunternehmen bezieht. Die Dynamisierung der Förderung ist ein wesentliches Mittel, um steigende Lohnkosten in Erwachsenenbildung und damit vernünftige Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.

Die Freien Träger haben in der letzten Zeit immer wieder ihre Intention bekräftigt, sich im Bereich der Alphabetisierung bzw. der Sensibilisierung hierfür stärker zu engagieren. Wir haben gemeinsam mit dem Thüringer Volkshochschulverband die Kriterien für die Alphabetisierungsarbeit entwickelt und gingen bei der Gesetzesänderung von der Schaffung eines gleichberechtigten Zugangs zu den hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln aus. Vor diesem Hintergrund wurde auch die Förderung von Veranstaltungen zur Vorbereitung auf den Erwerb externer Schulabschlüsse in einem eigenen Paragraphen formuliert (da hier ausschließlich die Volkshochschulen tätig sind und bleiben sollen) und die Ausweitung der Alphabetisierung mit den Hinweisen auf Sensibilisierung, Fortbildung und Öffentlichkeitsarbeit gemeinschaftlich von allen Trägern befürwortet. Dass im aktuellen Gesetzentwurf §14 nun jedoch wieder eine Nachrangigkeit der freien Träger gegenüber den Volkshochschulen formuliert ist, schafft erneut Unsicherheiten und behindert das Engagement der Freien Träger. Da formuliert ist, dass die Träger sich untereinander abstimmen, sehen wir auch nicht die Gefahr von Parallelangeboten. Deshalb fordern wir die Streichung folgenden Halbsatzes in Absatz (3) des §14: "wenn die im jeweiligen regionalen Einzugsbereich tätigen Einrichtung der 1. Einrichtungsgruppe kein oder kein ausreichendes Angebot von Alphabetisierungsmaßnahmen gewährleisten."

Bei der Debatte um die Gesetzesänderung wurde auch über Möglichkeiten und Kriterien für eine Absenkung der Mindestteilnehmendenanzahl diskutiert. Es ist in der Tat so, dass mitunter bestimmte Bedingungen dazu führen, dass eine Absenkung der Teilnehmerzahl notwendig erscheint. Da die Gründe für ein Unterschreiten der Teilnehmendenanzahl vielseitig sein können (bspw. weite Wege im ländlichen Raum, schwierige Zielgruppenerreichbarkeit (MigrantInnen), Sensibilisierung für ein bislang wenig verbreitetes Thema) halten wir eine Festlegung auf ein bestimmtes Kriterium (z. B. "ländlicher Raum") für nicht ausreichend. Vielmehr ist es u. E. deutlich sinnvoller, den Trägern Spielräume für eine (begrenzte) Unterschreitung der Teilnehmendenanzahl durch eine Quote zu geben. So könnten pro Träger 5 Prozent der im Jahr durchgeführten Unterrichtseinheiten ohne besondere Beantragung mit einer Teilnehmendenanzahl unter 8 Personen anerkannt werden. Die bestehenden Ausnahmeregelungen bei Menschen mit Behinderungen und Alphabetisierungskursen (mind. 6 TN) sollen jedoch beibehalten werden.

Diese Stellungnahme ist mit allen Mitgliedsorganisationen von LOFT abgestimmt.